und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 42, 44, 47, 48a, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 51 Die Polizeihaft von einem Tag wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'810.00.