1. C.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 5. März 2022 in Thun, zum Nachteil von G.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, und der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde; 2. das beschlagnahmte Klappmesser «VIRGINIA» schwarz zur Vernichtung eingezogen wurde (Art. 69 StGB). II. C.________ wird schuldig erklärt des Raubes, versucht und gemeinsam begangen mit A.________ am 19. August 2021 in F.________, zum Nachteil von E.________