sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB 49 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'810.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2 von total CHF 4'000.00), ausmachend CHF 2'000.00. V.