Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 47 VI. Verfügungen 23. Rechtskräftige Verfügung Die vorinstanzliche Verfügung betreffend Einziehung des beschlagnahmten Klappmessers des Beschuldigten 2 zur Vernichtung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor).