_ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.3.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 22. März 2024 eine Entschädigung von total CHF 4'003.05 geltend (pag. 493 ff.). Die Kammer erachtet diesen Betrag als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 4'003.05. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt D.___