Der von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 25. März 2024 geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden (pag. 490 f.) erscheint der Kammer als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 3'776.25. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.