für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor erster Instanz mit CHF 7'923.50. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'777.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 22.3 Obere Instanz 22.3.1 Beschuldigter 1 Der von Fürsprecher B.______