46 Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf das volle Honorar verzichtet hat. 22.2.2 Beschuldigter 2 Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar des Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.______