b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. 22.2 Erste Instanz 22.2.1 Beschuldigter 1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Fürsprecher B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 24. November 2022 (pag. 270 f.) auf insgesamt CHF 8'085.90 festgesetzt. Dies ist zu bestätigen.