Die Beschuldigten beantragten demgegenüber Freisprüche von diesem Vorwurf. Zumal der Beschuldigte 1 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und der Beschuldigte 2 zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Raubes, versucht und gemeinsam begangen, verurteilt wurde, gilt die Generalstaatsanwaltschaft – trotz betreffend Qualifikation abweichender, keine Kostenausscheidung rechtfertigender rechtlicher Würdigung – als obsiegend. Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 je hälftig, ausmachend je CHF 2'000.00, den Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.