45 Verurteilung der Beschuldigten haben diese die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten je hälftig, ausmachend CHF 5'810.00, zu tragen. 21.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).