Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, wobei diese aufgrund der eher schwierigen Jugend des Beschuldigten 2 marginal zu reduzieren wäre. In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert indes ohnehin eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag.