20.2.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten marginal (um weniger als einen Monat) strafmindernd aus, wobei das genaue Ausmass der Minderung aufgrund des Verschlechterungsverbots offengelassen werden kann (vgl. E. IV.20.3 hiernach). 20.3 Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, wobei diese aufgrund der eher schwierigen Jugend des Beschuldigten 2 marginal zu reduzieren wäre.