44 lustscheine im Gesamtbetrag von CHF 9'553.65 entnehmen (pag. 439 ff.). Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (vgl. pag. 458). Diese Umstände wirken sich grundsätzlich neutral aus, wobei die Kammer die ebenfalls als eher schwierig zu bezeichnende Jugend des Beschuldigten 2 marginal strafmindernd berücksichtigt. 20.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 hat sich im Strafverfahren anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf.