Die zu widerrufene Strafe von 15 Tagen berücksichtigte sie im Umfang von 10 Tagen asperierend, womit eine Gesamtstrafe von 15 Monaten resultierte (pag. 362, S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist, wie bereits ausgeführt, an das Verschlechterungsverbot gebunden. Da sie die Einsatzstrafe für die vorliegend zu beurteilende Tat auf 15 Monate festlegte (E. IV.19.3), darf die Asperation der zu widerrufenen Strafe nicht zu einer Erhöhung des Strafmasses führen. Die zu widerrufene Strafe wird deshalb faktisch im Umfang von null Tagen asperierend berücksichtigt.