Dies führt dazu, dass der mit Urteil vom 5. Mai 2021 gewährte bedingte Vollzug für einen Freiheitsentzug von 15 Tagen zu widerrufen ist. Sind – wie vorliegend – die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 für den Raubversuch vom 19. August 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und 20 Tagen. Die zu widerrufene Strafe von 15 Tagen berücksichtigte sie im Umfang von 10 Tagen asperierend, womit eine Gesamtstrafe von 15 Monaten resultierte (pag.