43 sen oder schutzbefohlenen Person, zu einem bedingt zu vollziehenden Freiheitsentzug von 15 Tagen bei einer Probezeit von 18 Monaten verurteilt (pag. 453). Der vorliegend zu beurteilende Raub vom 19. August 2021 wurde demnach während laufender Probezeit begangen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 362, S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), beging der Beschuldigte 1 innerhalb von rund drei Jahren drei Raubüberfälle.