Diese unklaren persönlichen Verhältnisse trüben seine Legalprognose zusätzlich. Gestützt auf die (einschlägigen) Vorstrafen, die erfolglosen Massnahmen sowie die nahezu unveränderte Lebenssituation des Beschuldigten 1 ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass selbst ein teilbedingter Strafvollzug nicht ausreicht, um den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer Straftaten abzuschrecken. Angesichts der Gesamtumstände ist dem Beschuldigten 1 demnach eine Schlechtprognose zu stellen, womit sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Strafvollzug ausser Betracht fallen.