Mittlerweile hat der Beschuldigte 1 zwar eine Freundin und gab an, temporäre Arbeitseinsätze zu absolvieren, wobei dies im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung aufgrund seines verlorenen Ausweises angeblich nicht mehr möglich war (vgl. E. IV.19.2.1 hiervor). Der Beschuldigte 1 verfügt somit auch rund zweieinhalb Jahre nach der vorliegend zu beurteilenden Tat über keine gefestigte Tagesstruktur. Diese unklaren persönlichen Verhältnisse trüben seine Legalprognose zusätzlich.