Sodann wurde der Beschuldigte 1 im Weiteren auch mit einer ambulanten Behandlung sowie mit offenen Unterbringungen sanktioniert (vgl. pag. 450 ff.). Diese Massnahmen trugen augenscheinlich ebenfalls nicht dazu bei, den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Mittlerweile hat der Beschuldigte 1 zwar eine Freundin und gab an, temporäre Arbeitseinsätze zu absolvieren, wobei dies im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung aufgrund seines verlorenen Ausweises angeblich nicht mehr möglich war (vgl. E. IV.19.2.1 hiervor).