Stattdessen wurden zweimal Verwarnungen ausgesprochen und einmal wurde die Probezeit um sechs Monate verlängert (pag. 451 f.). Es hat sich demnach gezeigt, dass weder die in der Vergangenheit bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzüge bzw. der zugunsten einer Massnahme aufgeschobene Freiheitsentzug noch das Aussprechen von Verwarnungen etc. den Beschuldigten 1 davon abschrecken konnten, weiter (einschlägig) zu delinquieren. Sodann wurde der Beschuldigte 1 im Weiteren auch mit einer ambulanten Behandlung sowie mit offenen Unterbringungen sanktioniert (vgl. pag.