Die Vorstrafen liegen allesamt nicht weit zurück; die vorliegend zu beurteilende Tat beging er gar während laufender Probezeit. Zudem fällt auf, dass bezüglich des mit Urteil vom 21. Februar 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs mehrfach auf einen Widerruf verzichtet wurde. Stattdessen wurden zweimal Verwarnungen ausgesprochen und einmal wurde die Probezeit um sechs Monate verlängert (pag.