42 Die Vorinstanz führte bezüglich Strafvollzug aus, nachdem der Beschuldigte 1 innerhalb von drei Jahren drei Raubüberfälle sowie weitere Delikte (insbesondere einfache Körperverletzung) begangen habe und sich von den bedingt ausgesprochenen Strafen nicht habe abschrecken lassen, könne nicht mehr von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden. Es seien vorliegend keine weiteren Umstände gegeben, aus welchen sich eine begründete Annahme auf Bewährung ergeben würde.