Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137; 144 IV 277 E. 3.1.1; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2).