Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 als neutral zu werten ist. 19.2.4 Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um zwei Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 19.3 Konkretes Strafmass sowie Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft Insgesamt erachtet die Kammer für den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag.