Dies wird leicht straferhöhend berücksichtigt. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte 1 sich anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung zwar anständig verhielt, während der oberinstanzlichen Urteilseröffnung – nach mehrfacher Verwarnung – jedoch des Saals verwiesen werden musste, da er der Vorsitzenden immer wieder ins Wort fiel (vgl. pag. 486). Der Beschuldigte 1 hat die Tat stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Diese Umstände sind als neutral zu werten.