19.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten 1 nach der Tat bzw. im Strafverfahren kann nicht durchwegs als korrekt bezeichnet werden, zumal er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst zu spät erschien und anschliessend durch ausfälliges Verhalten auffiel (vgl. pag. 282 f. und pag. 304). Dies wird leicht straferhöhend berücksichtigt.