Demgegenüber fällt die als schwierig zu bezeichnende Kindheit und Jugend des Beschuldigten 1 leicht strafmindernd ins Gewicht. Ebenfalls leicht strafmindernd berücksichtigt die Kammer die Umstände, dass der Beschuldigte 1 an Autismus bzw. einer Form des Asperger-Syndroms leidet und im Tatzeitpunkt erst seit rund einem halben Jahr volljährig war. 19.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren