40 likten, welche im Jahrestakt begangen wurden, und insbesondere auch die beiden Vorstrafen wegen Raubes lassen durchaus auf eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten 1 gegenüber Rechtsnormen sowie auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Deshalb wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten 1 erheblich straferhöhend aus. Demgegenüber fällt die als schwierig zu bezeichnende Kindheit und Jugend des Beschuldigten 1 leicht strafmindernd ins Gewicht.