Folglich berücksichtigt die Kammer die teils einschlägigen Vorstrafen straferhöhend, wobei eine Doppelbestrafung zu vermeiden ist. Hinsichtlich des Umfangs der Straferhöhung fällt vorliegend jedoch ins Gewicht, dass es sich um jugendstrafrechtliche Sanktionen handelt, bei denen nicht das Verschulden, sondern der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund stehen (vgl. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [JStG; SR. 311.1]), weshalb die Vorstrafen entsprechend tief ausgefallen sind. Aus diesem Grund ist die Höhe der Vorstrafen zu relativieren.