Das Ausbleiben des Erfolgs hing folglich nicht von den Beschuldigten ab, welche dem Geschädigten zunächst noch nachsetzten und bereits zuvor alles getan hatten, was für die Vollendung des Raubes nötig gewesen wäre. Aufgrund der Nähe des Erfolgs erachtet die Kammer daher nur eine geringe Reduktion der Strafe um zwei Monate auf 13 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 19.1.4 Fazit zu den Tatkomponenten Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen.