Fakultative Strafmilderung wegen Versuchs Vorliegend konnte der tatbestandsmässige Erfolg, namentlich der vollendete Diebstahl, einzig deshalb nicht eintreten, weil der Geschädigte den Beschuldigten aufgrund eines Ablenkungsmanövers entwischen und anschliessend davonrennen konnte. Das Ausbleiben des Erfolgs hing folglich nicht von den Beschuldigten ab, welche dem Geschädigten zunächst noch nachsetzten und bereits zuvor alles getan hatten, was für die Vollendung des Raubes nötig gewesen wäre.