Sowohl die Beweggründe als auch die Vermeidbarkeit wirken sich neutral aus, weshalb es bei einer hypothetischen Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 19.1.3 Fakultative Strafmilderung wegen Versuchs Vorliegend konnte der tatbestandsmässige Erfolg, namentlich der vollendete Diebstahl, einzig deshalb nicht eintreten, weil der Geschädigte den Beschuldigten aufgrund eines Ablenkungsmanövers entwischen und anschliessend davonrennen konnte.