38 19.1.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigten handelten direktvorsätzlich und aus finanziellen und somit egoistischen Beweggründen. Äussere oder innere Umstände, die es den Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten und die Tat nicht zu begehen, sind keine ersichtlich. Sowohl die Beweggründe als auch die Vermeidbarkeit wirken sich neutral aus, weshalb es bei einer hypothetischen Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.