Das Tatverschulden muss damit zu einer deutlich höheren Strafe als zur Mindeststrafe von sechs Monaten führen. Angesichts des weiten Strafrahmens bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden jedoch nach wie vor im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Mithin ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet für das vollendete Delikt eine hypothetische Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.