Selbst nachdem der Geschädigte entkommen konnte, setzten die Beschuldigten ihm zunächst nach und verfolgten ihn ein Stück weit, womit die Bedrohungslage für den Geschädigten andauerte. Der Vorfall hatte für den Geschädigten sodann auch bleibende psychische Konsequenzen, zumal er auch Jahre später noch Angst hat, in der Nacht über den I.________platz zu gehen und sich dies nicht mehr alleine, sondern nur noch in Begleitung von Kollegen getraut (pag. 477 Z. 38 f. und Z. 42 ff.; pag. 478 Z. 1 ff.). Das Tatverschulden muss damit zu einer deutlich höheren Strafe als zur Mindeststrafe von sechs Monaten führen.