Wäre das Messer als gefährliche Waffe qualifiziert worden, wäre von einer Mindeststrafe von 12 Monaten auszugehen, und dies auch schon, wenn das Messer bloss in der Hosentasche mitgeführt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2). Vorliegend wurde es jedoch hervorgenommen und verwendet, sodass der Unrechtsgehalt zumindest vergleichbar, ja sogar höher war. Zusätzlich wurde dem Geschädigten vom Beschuldigten 2 verbal Gewalt angedroht. Der Umstand, dass die Tat nachts ausgeübt wurde, verstärkte die Bedrohlichkeit zusätzlich.