Weiter fällt deutlich straferhöhend ins Gewicht, dass die Beschuldigten zur Drohung ein Messer einsetzten, welches der Beschuldigte 1 mit der Klingenspitze gegen den Geschädigten richtete und ca. einen Meter vor diesem hin und her bewegte. Wäre das Messer als gefährliche Waffe qualifiziert worden, wäre von einer Mindeststrafe von 12 Monaten auszugehen, und dies auch schon, wenn das Messer bloss in der Hosentasche mitgeführt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2).