Zur Art und Weise der Rechtsgutverletzung fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigten die Tat gemeinsam verübten und dem Geschädigten, welcher sich alleine auf dem Nachhauseweg befand, zahlenmässig überlegen waren. Weiter fällt deutlich straferhöhend ins Gewicht, dass die Beschuldigten zur Drohung ein Messer einsetzten, welches der Beschuldigte 1 mit der Klingenspitze gegen den Geschädigten richtete und ca. einen Meter vor diesem hin und her bewegte.