Betreffend das Rechtsgut der persönlichen Freiheit ist sodann festzuhalten, dass diese kurzzeitig vollständig aufgehoben war, zumal der Geschädigte von den Beschuldigten «in die Zange genommen» und dadurch am Weitergehen gehindert wurde. Zur Art und Weise der Rechtsgutverletzung fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigten die Tat gemeinsam verübten und dem Geschädigten, welcher sich alleine auf dem Nachhauseweg befand, zahlenmässig überlegen waren.