359, S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend verneinte der Geschädigte anlässlich der Berufungsverhandlung, besonders viel Geld auf sich gehabt zu haben (pag. 478 Z. 10 ff.). Es sei vielleicht genug für zwei Bier gewesen (pag. 478 Z. 14 f.). Betreffend das Rechtsgut der persönlichen Freiheit ist sodann festzuhalten, dass diese kurzzeitig vollständig aufgehoben war, zumal der Geschädigte von den Beschuldigten «in die Zange genommen» und dadurch am Weitergehen gehindert wurde.