37 19. Beschuldigter 1 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand des Raubes schützt das Vermögen und die persönliche Freiheit des Einzelnen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 13 zu Art. 140 StGB). In Bezug auf das Rechtsgut des Vermögens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der beim Geschädigten zu erbeutende Deliktsbetrag wohl nicht sehr hoch gewesen wäre (vgl. pag. 359, S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).