22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Trotz des Strafmilderungsgrunds des Versuchs sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Der Strafrahmen reicht somit von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Als Strafart kann folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden.