Die Beschuldigten handelten demnach in Mitttäterschaft und haben sich das Handeln des anderen anzurechnen. 16.5 Fazit Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des versuchten Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, ebenso die Voraussetzungen für das Vorliegen von Mitttäterschaft. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Somit sind die Beschuldigten schuldig zu sprechen des Raubes, versucht und gemeinsam als Mitttäter begangen am 19. August 2021 nachts in F.____