36 nem Blumentopf versteckte, womit es zwischen den Beschuldigten sowohl vor als auch nach der Tat zu einem Handwechsel des Messers gekommen sein muss. Im Ergebnis wirkten die Beschuldigten in massgebender Weise zusammen und sowohl dem Beschuldigten 1 als auch dem Beschuldigten 2 kam eine tragende Rolle zu. Die Beschuldigten handelten demnach in Mitttäterschaft und haben sich das Handeln des anderen anzurechnen.