Es liegt somit zumindest ein konkludenter Tatentschluss vor. Hinzu kommt, dass sie den Geschädigten nach dessen gelungenem Ablenkungsmanöver noch gemeinsam verfolgten. In Einklang mit der Vorinstanz muss zudem auch bezüglich des Messers ein koordiniertes Zusammenwirken der Beschuldigten stattgefunden haben, zumal der Beschuldigte 1 im Tatzeitpunkt über das Messer des Beschuldigten 2 verfügte, welches dieser später in ei-