Sodann verlangten beide Beschuldigte mit je eigenen Worten Geld vom Geschädigten und drohten diesem einerseits konkludent mit dem geöffneten Klappmesser (Beschuldigter 1) und andererseits verbal (Beschuldigter 2) eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben an. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 trugen mit ihrer Präsenz, ihrem Auftreten und Verhalten massgebend zur Bildung und Aufrechterhaltung der Bedrohungslage bei und unterstützten damit je das Handeln des anderen. Es liegt somit zumindest ein konkludenter Tatentschluss vor.