Zudem steht das Messer, mit welchem der Beschuldigte 1 dem Geschädigten konkludent gedroht hat, im Eigentum des Beschuldigten 2 und wurde von diesem bei Eintreffen der Polizei versteckt. Auch bezüglich des Messers mussten die Beschuldigten sich somit koordinieren. Die beiden Beschuldigten haben somit mindestens konkludent einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen arbeitsteilig gemeinsam verwirklicht. Sie gelten deshalb vorliegend als Mittäter und haben sich das Handeln des anderen anzurechnen.