16.4 Zur Mitttäterschaft Die Vorinstanz erwog bezüglich Mittäterschaft Folgendes (pag. 356, S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beschuldigten stellten dem Geschädigten gemeinsam nach, nahmen ihn gemeinsam «in die Zange» und bedrohten ihn beide mit einer Gefahr für Leib und Leben. Dabei sprachen sie nicht nur mit dem Geschädigten, sondern auch miteinander, was auf ein koordiniertes Vorgehen deutet. Zudem steht das Messer, mit welchem der Beschuldigte 1 dem Geschädigten konkludent gedroht hat, im Eigentum des Beschuldigten 2 und wurde von diesem bei Eintreffen der Polizei versteckt.