Dass die Beschuldigten das Messer zweckwidrig zur Drohung gebraucht haben, macht das Messer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht zu einer Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB. Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass kein qualifizierter Raubversuch vorliegt. Dies ändert indes nichts daran, dass das geöffnete Klappmesser, welches der Beschuldigte 1 ca. ein Meter vor dem Geschädigten hin und her bewegte, ohne Weiteres als (sehr) gefährlicher Gegenstand zu bezeichnen ist, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 16.4 Zur Mitttäterschaft